OLG München - Beschluss vom 14.01.2020
31 Wx 466/19
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 288
FamRZ 2020, 802
FuR 2020, 606
MDR 2020, 610
ZEV 2020, 124
ZEV 2020, 250
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 31.07.2019

Klärung einer TestierunfähigkeitFachärzte für PsychiatrieAuswahl eines ungeeigneten Sachverständigen als wesentlicher Verfahrensfehler

OLG München, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 466/19

DRsp Nr. 2020/1391

Klärung einer Testierunfähigkeit Fachärzte für Psychiatrie Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen als wesentlicher Verfahrensfehler

1. Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742).2. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt.3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrundeliegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben, wenn anderenfalls das Beschwerdegericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müsste.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Nachlassgericht - vom 31.07.2019 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Der verwitwete Erblasser ist am 1.1.2017 verstorben.