OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2024
18 U 68/22
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 2039; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 98/20

Klage des Mitglieds einer Erbengemeinschaft gegen die Notarin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Grundstücksrückübertragung wegen Pflichtverletzung; Keine Pflicht zur Löschung lediglich auf Grund eines Löschungsantrags und einer Löschungsbewilligung des Berechtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 18 U 68/22

DRsp Nr. 2025/10366

Klage des Mitglieds einer Erbengemeinschaft gegen die Notarin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Grundstücksrückübertragung wegen Pflichtverletzung; Keine Pflicht zur Löschung lediglich auf Grund eines Löschungsantrags und einer Löschungsbewilligung des Berechtigten

Unter Rechtsmittel i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe zu verstehen, welche sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und auf deren Beseitigung oder Berichtigung abzielen. Das Nichtergreifen dieses Primärrechtsschutzes führt zum vollständigen Haftungsausschluss (hier bejaht). Die Notwendigkeit, eine Klage gemäß §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB durchzuführen, stand ( hier im Fall der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft9 nicht der Umstand entgegen, dass die Auflassungsvormerkung im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsversteigerungsmaßnahmen im Grundbuch schon gelöscht war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 23.02.2022, Az. 23 O 98/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.