FG München - Urteil vom 13.12.2000
4 K 2804/95
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 ; BGB § 2048 ; BGB § 2150 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Klage eines Dritten gegen die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO 1977; Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 2804/95

DRsp Nr. 2001/7135

Klage eines Dritten gegen die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO 1977; Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Verfahren über die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids bei widerstreitender Steuerfestsetzung: Klage eines Dritten gegen eine Einspruchsentscheidung, in der festgestellt wird, dass es sich bei den vom Dritten an den Einspruchsführer monatlich zu leistenden Zahlungen nicht um ein Vorausvermächtnis --somit keine Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit-- sondern um eine Teilungsanordnung handelt, wodurch der gegen den Dritten ergangene Erbschaftssteuerbescheid zu seinen Ungunsten nach § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO 1977 zu ändern ist.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 ; BGB § 2048 ; BGB § 2150 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob in einem Testament ein Vorausvermächtnis oder aber lediglich eine Teilungsanordnung angeordnet worden ist.