FG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2010
4 K 1775/10 Erb
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 52 Abs. 1; FGO § 56; GVG § 184; GVG § 190 Abs. 1; AO § 87 Abs. 2 Satz 1; AO § 87 Abs. 4; AO § 124 Abs.1; AO § 355; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; ErbStG § 13 a Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 444

Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der Klagefrist; Klageerhebung; Fremdsprachige Klageschrift; Rechtsschutzgarantie; Übersetzung; Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einspruch; Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 1775/10 Erb

DRsp Nr. 2011/339

Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der Klagefrist; Klageerhebung; Fremdsprachige Klageschrift; Rechtsschutzgarantie; Übersetzung; Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einspruch; Betriebsvermögen

1. Die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG schließt auch die Befugnis des dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterworfenen ausländischen Pflichtigen ein, sich in seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige inländische Finanzgericht zu wenden. 2. Durch eine in englischer Sprache abgefasste Klageschrift, die das Finanzgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen, wird wirksam Klage erhoben. 3. Hat das Finanzgericht den Kläger nicht aufgefordert, von sich aus innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung der Klageschrift vorzulegen, ist ihm für den Fall, dass die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache erst nach Ablauf der Klagefrist erstellt wird, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 4. Ein Einspruch kann auch vor der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wirksam erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige mit der Möglichkeit einer bereits bewirkten ordnungsgemäßen Bekanntgabe (hier: gegenüber seinen früheren Bevollmächtigten) rechnen musste (vgl. BFH-Rspr.).