BGH - Urteil vom 13.11.2012
X ZR 80/11
Normen:
BGB § 530 Abs. 1; BGB § 532 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 65
DNotZ 2013, 292
FamFR 2013, 44
FamRZ 2013, 296
MDR 2013, 138
NJW-RR 2013, 613
ZEV 2013, 215
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 414/08
OLG Rostock, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 6/10

Knüpfung des Widerrufsrechts eines Schenkers wegen groben Undanks eines Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers; Vorliegen von Anhaltspunkten bzgl. der Erwartung eines Schenkers an Dankbarkeit von einem Beschenkten

BGH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen X ZR 80/11

DRsp Nr. 2013/370

Knüpfung des Widerrufsrechts eines Schenkers wegen groben Undanks eines Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers; Vorliegen von Anhaltspunkten bzgl. der Erwartung eines Schenkers an Dankbarkeit von einem Beschenkten

a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Mai 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1; BGB § 532 S. 1;

Tatbestand