OLG Hamburg - Beschluss vom 27.11.2018
2 W 74/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 353 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 870 VI 3327/13

Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des VorerbenGegenständlich beschränkte VollerbschaftAusnahmsweise Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 W 74/17

DRsp Nr. 2020/4360

Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben Gegenständlich beschränkte Vollerbschaft Ausnahmsweise Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers

1. Bei Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben entsteht im Umfang des Vorausvermächtnisses eine gegenständlich beschränkte Vollerbschaft. 2. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers. Dies gilt aber nicht, sofern hierdurch das Recht des Schluss-/Nacherben beeinträchtigt würde. Das ist der Fall, wenn dieser im gemeinschaftlichen Testament selbst als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde mit der Auflage, nach seinem Ermessen (im Rahmen eines sog. Behindertentestaments) seine Schwester zu unterstützen und er dieses Ermessen nach Austausch des Testamentsvollstreckers nicht mehr selbst ausüben könnte.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 21.09.2017, Az. 870 VI 3327/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 29.739,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 353 ff.;

Gründe: