OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2023
8 U 41/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2084; EuErbVO Art. 1 Abs. 2 Buchst. h); EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 39;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1162
NZG 2023, 980
ZEV 2023, 546
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 43/21

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Streitigkeit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer PersonengesellschaftVerbindlichkeit der Regelungen über die Rechtsfolge in einen Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft in einem Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 8 U 41/22

DRsp Nr. 2023/3877

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Streitigkeit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft Verbindlichkeit der Regelungen über die Rechtsfolge in einen Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft in einem Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht

1. Ein Streit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft unterfällt der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO, so dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet ist. Die internationale Zuständigkeit für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann nicht aus Art. 4 EuErbVO.