Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung eines Erbscheins über hoffreies Vermögen
BGH, Beschluß vom 08.06.1988 - Aktenzeichen I ARZ 388/88
DRsp Nr. 1992/2434
Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung eines Erbscheins über hoffreies Vermögen
»a) Bei der Entscheidung eines nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden negativen Kompetenzkonflikts zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.b) Gehört zum Nachlaß ein im Geltungsbereich der Höfeordnung gelegener Hof, so ist auch für die Erteilung eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen nicht das Nachlaßgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig.«