OLG Koblenz - Urteil vom 24.11.1999
5 U 689/99
Normen:
ZPO § 518 Abs. 4 ; BGB § 1943 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 440
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 356/97

Konkludente Annahme der Erbschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 5 U 689/99

DRsp Nr. 2001/13823

Konkludente Annahme der Erbschaft

»1. Nimmt die Geschäftsstelle ein nicht unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift zu den Akten und leitet sie das unterschriebene Original der Berufungsschrift an den Gegner weiter, so ist die Berufung zulässig, auch wenn jetzt kein unterschriebenes Berufungsexemplar mehr in den Akten enthalten ist.2. Die Annahme der Erbschaft kann konkludent erfolgen.Soweit der "vorläufige" Erbe rechtsgeschäftliche Verfügungen vorgenommen oder vorbereitet hat, sind solche Maßnahmen nur dann nicht als Bestätigung des erbrechtlichen Annahmewillens anzusehen, wenn sie der Fürsorge für den Nachlass dienen.Es geht über eigene Sicherungsmaßnahmen hinaus, wenn ein Erbe an Stelle des Erblassers, der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung war, nach dessen Ableben unter Hinweis auf das Testament nunmehr als Versicherungsnehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Darin liegt dann die Annahme der Erbschaft.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 4 ; BGB § 1943 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Pflichtteil und zur Bezifferung eines etwaigen Ergänzungsanspruchs Auskunft und dementsprechende Zahlung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: