BGH - Beschluss vom 24.02.2021
IV ZB 33/20
Normen:
EuErbVO Art. 22 Abs. 2; EuErbVO Art. 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 81
FamRB 2021, 198
FamRZ 2021, 802
IPRax 2022, 182
NJW 2021, 1159
NotBZ 2021, 170
ZEV 2021, 313
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 655/17
OLG München, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 241/18

Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes Recht; Erbvertrag zwischen deutscher Erblasserin und östereichischem Ehemann

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen IV ZB 33/20

DRsp Nr. 2021/4180

Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes Recht; Erbvertrag zwischen deutscher Erblasserin und östereichischem Ehemann

Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 24. August 2020 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 22 Abs. 2; EuErbVO Art. 83 Abs. 2;

Gründe