BayObLG - Beschluss vom 22.06.2004
1Z BR 38/04
Normen:
FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 144/03
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 547/98

Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels bei nicht eindeutigem gerichtlichen Hinweis

BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 38/04

DRsp Nr. 2004/12449

Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels bei nicht eindeutigem gerichtlichen Hinweis

»Absehen von der Anordnung einer Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels im Erbscheinsverfahren, wenn die Rücknahme auf einem gerichtlichen Hinweis beruht, der dem Rechtsschutzbegehren nicht voll gerecht wurde.«

Normenkette:

FGG § 13a ;

Gründe:

I. Die am 9.6.1998 verstorbene Erblasserin hat mit handschriftlichem Testament vom 28.7.1991 unter anderem verfügt:

"1. Zu meinem Universalerben setze ich meinen Bruder R. ein.

2. ...

a) Ich setze als Nacherben, Nachvermächtnisnehmer an meinem Haus A. und B. (Beteiligte zu 1 und 2) ein."

Am 15.6.1998 erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, der R. als Alleinerben der Erblasserin und die Beteiligten zu 1 und 2 als Nacherben ausweist. Dieser Erbschein wurde nach dem Tod des R. mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.9.2001 eingezogen, da die angeordnete Nacherbfolge eingetreten sei. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 wurde am 17.10.2001 ein neuer Erbschein bewilligt, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben der Erblasserin zu je 1/2 ausweist.