OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2020
7 W 92/19
Normen:
BGB § 2314; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 93;
Fundstellen:
ZEV 2020, 293
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/19

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis hinsichtlich der Pflicht zur Auskunfterteilung über Bestand und Wert des Nachlasses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 7 W 92/19

DRsp Nr. 2020/7083

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis hinsichtlich der Pflicht zur Auskunfterteilung über Bestand und Wert des Nachlasses

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Auskunft über den Bestand des Nachlasses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines Verstorbenen und es sich um einen Nachlass handelt, in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist eine Zeitspanne von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monate nach der ersten Aufforderung in jeder Hinsicht ausreichend, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen. Wird die Verpflichtung im Prozess anerkannt, so handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.08.2019 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 13.000,- €

Normenkette:

BGB § 2314; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 93;

Gründe