OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2022
2 W 30/21
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 34
FamRZ 2022, 886
NJW-RR 2022, 1232
ZEV 2022, 153
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI 966/20

Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zur Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines TestamentsKostenentscheidung nach billigem Ermessen

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 2 W 30/21

DRsp Nr. 2022/1845

Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zur Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testaments Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

1. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann.2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, gilt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der auch sonst maßgebliche Grundsatz, dass der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet.3. Auch bei der Kostentragungspflicht gemäß § 81 FamFG ist diese Wertung des § 22 GNotKG zu berücksichtigen.4. Soweit sich ein Einwendungsführer ohne eine eigene Antragstellung auf die Darstellung Zweifel an der Echtheit des Testaments begründender objektiver Umstände beschränkt, wird es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ihm die Kosten eines Schriftgutachtens aufzuerlegen. Hierfür spricht auch die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende umfassende gerichtliche Aufklärungspflicht.

Tenor

1

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 01.10.2021, Az. VI 966/20, in Ziff. 3 (Kostenentscheidung) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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