OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2019
3 U 33/18
Normen:
VermG § 11b; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 2038; BGB § 2039; BGB § 2040;
Fundstellen:
ZEV 2019, 372
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 344/17

Kündigung eines Pachtverhältnisses über einen in den Nachlass fallenden Gegenstand durch einen von mehreren Miterben

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 33/18

DRsp Nr. 2019/6466

Kündigung eines Pachtverhältnisses über einen in den Nachlass fallenden Gegenstand durch einen von mehreren Miterben

1. Die unbekannten Erben sind prozessführungsbefugt gem. § 2039 S. 1 BGB und können als Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auch in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen. 2. Dies setzt eine wirksame gesetzliche Vertretung voraus, die auch durch einen gem. § 11b VermG bestellten Vertreter erfolgen kann. 3. Die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein in den Nachlass fallenden Gegenstand setzt nicht voraus, dass alle Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklären. Vielmehr kann gem. § 745 Abs. 1 i.V. mit § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 4. Daraus folgt, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt (hier: bejaht).

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2018, Az. 11 O 344/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.