BGH - Beschluss vom 26.10.2011
IV ZR 72/11
Normen:
BGB § 2287;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 301
FamRB 2012, 153
FamRZ 2012, 118 Anm. Löhnig
FamRZ 2012, 28
MDR 2012, 34
NJW-RR 2012, 207
NotBZ 2012, 22
WM 2012, 1052
ZEV 2012, 29
ZEV 2012, 37
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 764/10
OLG München, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4730/10

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung bei Übernahme von Leistungen ohne rechtliche Bindung

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV ZR 72/11

DRsp Nr. 2011/19914

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung bei Übernahme von Leistungen ohne rechtliche Bindung

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 21. Zivilsenat vom 21. März 2011 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 212.750 €

Normenkette:

BGB § 2287;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Bruder, Übe rtragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Die Eltern der Parteien errichteten am 20. Februar 1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten sowie bestimmten, Erben des Überlebenden von ihnen sollten ihre gemeinschaftlichen Kinder sein. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Erblasserin, die Mutter der Parteien, am 18. Januar 2005 ein Testament mit folgendem Inhalt: