OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2024
15 Wx 2176/23
Normen:
GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35;
Fundstellen:
ZErb 2024, 191
ZEV 2024, 400
ZAP EN-Nr. 367/2024
DNotI-Report 2024, 94
FGPrax 2024, 106
ErbR 2024, 551
ZAP 2024, 669
NJW-RR 2024, 1012
RNotZ 2024, 468
NotBZ 2024, 352
FamRZ 2024, 1740
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen GU-8282-12

Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen; Berücksichtigen der Erbenstellung eines transmortalen Bevollmächtigten beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung durch das Grundbuchamt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 15 Wx 2176/23

DRsp Nr. 2024/4340

Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen; Berücksichtigen der Erbenstellung eines transmortalen Bevollmächtigten beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung durch das Grundbuchamt

1. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann. 2. Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 28.09.2023, Az. GU-8282-12, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Weißenburg wird angewiesen, den mit Schreiben vom 08.08.2023 beantragten grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde des Notars , UVZ-Nr. , vorzunehmen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35;

Gründe

I.

1.