FG München - Urteil vom 04.12.2006
13 K 4085/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 33a ;

Leistungen an die Schwester nach vorweggenommener Erbfolge

FG München, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 4085/04

DRsp Nr. 2007/23679

Leistungen an die Schwester nach vorweggenommener Erbfolge

Bei vorbehaltenem Totalnießbrauch liegt keine Vermögensübergabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor. Keine Bindung des Gerichts an eine Norm interpretierende Verwaltungsanweisung. Leistungen an die Schwester sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn deren Unterhalt durch Unterhaltsansprüche an den Vater und ggf. durch Sozialleistungen sichergestellt war.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 33a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren aufgrund eines Vertrages zur Überlassung von Grundbesitz unter Vorbehalt des Totalnießbrauchs gegenüber seiner Schwester erbrachten Leistungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1994 bei dem Finanzamt München II einzeln sowie in den Streitjahren 1995, 1996 und 1997 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA) mit der Klägerin zusammen zur ESt veranlagt.