I.
Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren aufgrund eines Vertrages zur Überlassung von Grundbesitz unter Vorbehalt des Totalnießbrauchs gegenüber seiner Schwester erbrachten Leistungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr 1994 bei dem Finanzamt München II einzeln sowie in den Streitjahren 1995, 1996 und 1997 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA) mit der Klägerin zusammen zur ESt veranlagt.
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