LG Berlin - Beschluß vom 13.09.1991 (83 T 318/91) - DRsp Nr. 1999/10830
LG Berlin, Beschluß vom 13.09.1991 - Aktenzeichen 83 T 318/91
DRsp Nr. 1999/10830
Auf Antrag ist ein weiterer Erbschein, der als Teilerbschein bezeichnet werden soll, hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlasses zu erteilen, wenn bereits vor dem 03. 10.1990 nach einem Erblasser aus der ursprünglichen Bundesrepublik ein Erbschein erteilt worden war.