LG Stuttgart vom 14.10.1986
2 T 694/86
Normen:
ZPO § 779 ;
Fundstellen:
DGVZ 1987, 12

LG Stuttgart - 14.10.1986 (2 T 694/86) - DRsp Nr. 1996/18885

LG Stuttgart, vom 14.10.1986 - Aktenzeichen 2 T 694/86

DRsp Nr. 1996/18885

Die Vollstreckung kann nach dem Tode des Schuldners ohne Titelumschreibung in dessen Nachlaß fortgesetzt werden, wenn aufgrund des Vollstreckungstitels bereits zu Lebzeiten des Schuldners in dessen Vermögen vollstreckt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 779 ;

Hinweise:

Nicht vollstreckt werden darf ein anderer, ein neuer Titel. Für ihn gelten die Erleichterungen des § 779 Abs. 1 nicht. Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO) allerdings können, auch wenn sie erst nach dem Tode des Schuldners entstanden sind, nach Abs. 1 geltend gemacht und vollstreckt werden.

Fundstellen
DGVZ 1987, 12