BGH - Beschluß vom 06.11.1997
BLw 31/97
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2; LwVG § 9 i.V.m. FGG § 20, LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 2 Beschwerdeberichtigung 2
BGHR HöfeO § 1 Abs. 4 Beschwerde 2
BGHR HöfeO § 1 Abs. 4 Hoferklärung, negative 2
BGHR HöfeO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Beschwerde 1
BGHR LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nachprüfungsumfang 1
FamRZ 1998, 229
NJW-RR 1998, 361
Rpfleger 1998, 152
WM 1998, 661
ZEV 1998, 148
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Nordhorn,

Löschung des Hofvermerks nach negativer Hoferklärung sämtlicher Berechtigter; Beschwerdeberechtigung; Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

BGH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen BLw 31/97

DRsp Nr. 1998/1636

Löschung des Hofvermerks nach negativer Hoferklärung sämtlicher Berechtigter; Beschwerdeberechtigung; Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

»a) Kommen auf zweifelsfreier tatsächlicher Grundlage als Rechtsnachfolger (Hoferben) des eingetragenen Hofeigentümers nur bestimmte Personen in Betracht und geben diese übereinstimmend formgerecht eine negative Hoferklärung ab, so muß das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um die Löschung des Hofvermerks ersuchen. b) Lehnt das Landwirtschaftsgericht in einem solchen Fall die Stellung eines entsprechenden Ersuchens ab, so ist dies eine rechtsmittelfähige Entscheidung in der Hauptsache, gegen die die Antragsteller beschwerdeberechtigt sind. c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann auch im Falle einer nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaften Rechtsbeschwerde zur Sache entscheiden, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, und nur die Entscheidung einer Rechtsfrage aussteht, die die von den Vorinstanzen verneinte Zulässigkeit des Antrags betrifft.«

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2; LwVG § 9 i.V.m. FGG § 20, LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: