OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2022
3 Wx 130/20
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 2120;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 24.06.2020

Löschung eines NacherbenvermerksBeschwerde gegen die Zurückweisung eines GrundbuchberichtigungsantragsZulässiger Inhalt einer ZwischenverfügungGrundbuchberichtigung wegen nachgewiesener UnrichtigkeitKeine Beschränkung der Dispositionsbefugnis eines Nacherben zugunsten eines Ersatznacherben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 3 Wx 130/20

DRsp Nr. 2022/5888

Löschung eines Nacherbenvermerks Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit Keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis eines Nacherben zugunsten eines Ersatznacherben

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Grevenbroich vom 24. Juni 2020 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Gründe erneut zu behandeln und zu bescheiden und ihn hierbei nicht mit der Begründung, es fehle an erforderlichen Erklärungen der Ersatznacherben, zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 2120;

Gründe

I.