Mandatssituation 7.2.1: Die fehlende Erblegitimation

Autor: Haaser

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster 1 Muster 2

Der in Ostpreußen geborene Erblasser ist in München, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Als möglicher gesetzlicher Erbe kommt dessen Großcousin in Betracht, der beabsichtigt, die Erbschaft anzunehmen. Aufgrund der für den Erbscheinantrag aus dem ehemaligen Ostpreußen (heute: Polen bzw. Russland) zu beschaffenden Personenstandsurkunden werden sich die Beantragung des Erbscheins und damit dessen Erteilung erheblich verzögern, so dass der potentielle Erbe nicht in der Lage ist, sich gegenüber Dritten zu legitimieren.

Die langjährige Haushälterin des Erblassers ist noch im Besitz der Wohnungsschlüssel, deren Herausgabe sie verweigert. Der Großcousin ist in Sorge, dass die Haushälterin bis zur Beschaffung der Urkunden und Erteilung des Erbscheins wichtige Unterlagen bzw. Wertnachlass aus der Wohnung an sich nimmt und der Nachlassmasse entzieht. Er fragt an, wie er den Nachlass vor dem Zugriff der Haushälterin sichern kann.

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Einleitung von Sicherungsmaßnahmen

Ist die Erbfolge, wie in diesem Fall, ungewiss und droht Gefahr, dass Nachlassgegenstände und Nachlassvermögen abhandenkommen, sollten Sie beim Nachlassgericht die Einleitung der - je nach Einzelfall - gebotenen Sicherungsmaßnahmen gem. § 1960 BGB beantragen.