Autor: Klose |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Wie Mandatssituation 11.1.1, aber A als Alleinerbin möchte nun ebenfalls ihr Erbrecht nach dem Erblasser E festgestellt haben.
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Der Beklagte in einem Feststellungsprozess kann seinerseits sein Erbrecht feststellen lassen. Aus prozessökonomischen Gesichtspunkten sollte dies im Wege der Widerklage geschehen.
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Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO liegt bereits darin, dass der Kläger das Erbrecht des Beklagten ernstlich bestreitet und sein eigenes Erbrecht rechtskräftig festgestellt haben möchte.
Auch innerhalb der Feststellungswiderklage/Drittwiderklage ist das Rechtsverhältnis, über welches zu entscheiden ist, genau zu bezeichnen, also ob ein Alleinerbrecht oder ein Miterbrecht geltend gemacht wird. Bei Miterben ist die Erbquote genau anzugeben. Zudem sind auch hier im Antrag die Beschränkungen des Erbrechts aufzunehmen.
Im Rahmen der Klagebegründung ist ausführlich darzustellen, weshalb das vom Kläger geltend gemachte Erbrecht nicht besteht, insbesondere sind detaillierte Ausführungen zu etwaigen Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründen einer Verfügung von Todes wegen vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
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