Mandatssituation 11.3.1: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten

Autor: Klose

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Mit letztwilliger Verfügung hatte die Erblasserin ihre Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ihr Sohn wurde damit enterbt und möchte seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

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Siehe hierzu die Checkliste in Mandatssituation 10.2.

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Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB gibt den Abkömmlingen, dem Ehegatten und u.U. den Eltern einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses.

Einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils hat nach § 2303 BGB nur derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die nächsten Angehörigen des Erblassers (ausführlich hierzu Mandatssituation 10.1). Zu diesem Personenkreis gehören:

die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB),

der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB),

die Eltern des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und

der Lebenspartner des Erblassers (§ 10 Abs. 6 LPartG).

Warnhinweis

Entferntere Angehörige (Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen usw.) sind nicht pflichtteilsberechtigt. Gleiches gilt für den Lebensgefährten, der mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat.

Auskunftsanspruch