Mandatssituation 11.5.1: Klage eines Miterben auf eine bestimmte Benutzungsregelung

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/5 nach dem Tod der Mutter. Zum Nachlass gehören mehrere Immobilien und bewegliches Vermögen. Zwischen den Geschwistern kommt es immer wieder zu Streit über die Verwaltung des Nachlasses, insbesondere zu Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an den Immobilien und zu deren Nutzung.

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Siehe hierzu weiter die Checkliste in Mandatssituation 8.4.

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Gesetzliche Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Verwaltung obliegt den Miterben gemeinschaftlich. Die Nachlassverwaltung ist in den §§ 2038 - 2040 BGB geregelt, wobei § 2038 Abs. 2 BGB auf die Normen der Bruchteilsgemeinschaft verweist. Art und Inhalt der Verwaltung bleibt somit primär den Miterben überlassen.

Verwaltung

Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind. In einer neueren Entscheidung hat der BGH darüber hinaus klargestellt, dass zur Verwaltung grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände zählen (BGH, Urt. v. 28.09.2005 - IV ZR 82/04, NJW 2006, 439).