Mandatssituation 11.5.3: Klage eines Miterben auf Erstattung der Handwerkerkosten

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Mehrfamilienhaus in Dresden, welches vermietet ist. Der Mandant, der selbst in Dresden wohnt, kümmert sich um die Verwaltung des Mehrfamilienhauses; seine Schwester lebt in Hamburg. Als es zu einem Wasserrohrbruch im Bad der Dachwohnung kommt und ein Durchsickern des Wassers in die darunterliegenden Wohnungen zu befürchten ist, beauftragt der Mandant eine Sanitärfirma mit der notdürftigen Beseitigung des Rohrbruchs. Der Mandant möchte, dass seine Schwester ihm die an die Sanitärfirma entrichteten Kosten erstattet.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation 8.4.

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Anspruch auf Ersatz der Kosten

Soweit es sich bei der Reparatur des Wasserrohrbruchs um eine notwendige Maßnahme i.S.v. § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB gehandelt hat, war der Bruder als Miterbe zur Abwendung des Schadens von der Erbengemeinschaft verpflichtet und kann Ersatz der hierfür notwendigen Kosten von den weiteren Miterben verlangen.

Notwendige Maßnahme

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine notwendige Maßnahme gehandelt hat (zu den Voraussetzungen einer notwendigen Maßnahme, zur notwendigen Dringlichkeit und zur Verpflichtung der Miterben siehe Mandatssituation 8.6).