Autor: Klose |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Zum Nachlass gehört neben den Immobilien auch eine Nachlassforderung über 2.500 Euro. Der Sohn als Miterbe möchte die Forderung gegenüber dem Schuldner allein geltend machen.
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Siehe hierzu die Checkliste in Mandatssituation (Abwandlung) 8.4.3.
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Nach dem Prinzip der gesamthänderischen Bindung könnten Forderungen, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam geltend gemacht und eingezogen werden.
Von diesem Prinzip der gesamthänderischen Bindung macht § 2039 Satz 1 BGB eine Ausnahme und räumt jedem Miterben die Befugnis ein, eine Nachlassforderung allein geltend zu machen. Allerdings kann der Miterbe nur Leistung an alle Miterben, Hinterlegung für alle Miterben oder Ablieferung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer nach den Grundsätzen des § 432 Abs. 1 BGB verlangen, selbst wenn es sich um eine teilbare Leistung handeln sollte.
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