Mandatssituation 11.7.1: Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 888 ZPO

Autor: Klose

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Auch nachdem der Bruder als Pflichtteilsberechtigter seine Schwester im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses verklagt und ein entsprechendes Urteil erstritten hat, weigert sich die Schwester, die Auskunft zu erteilen. Der Bruder als Mandant möchte deshalb den titulierten Auskunftsanspruch vollstrecken.

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Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 888 ZPO

Die meisten Pflichtteilsprozesse werden in Form einer Stufenklage geführt. Auf der ersten Stufe ist Auskunft zu verlangen. Wird der Gegner verurteilt, gibt aber weiterhin keine Auskunft, ist der Anspruch zu vollstrecken.

Auskunftsanspruch als unvertretbare Handlung

Die Zwangsvollstreckung eines Auskunftsanspruchs fällt unter § 888 ZPO, da es sich bei Auskunftsansprüchen um unvertretbare Handlungen handelt. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch selbst kann vom Schuldner nur kraft eigenen persönlichen Wissens befriedigt werden.

Warnhinweis

Hat der Schuldner Auskunft erteilt, sollte diese Auskunft zunächst überprüft werden. Keinesfalls sollte voreilig erklärt werden, die Auskunft sei vollständig erfüllt. Eine Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel wird nämlich hierdurch unzulässig.

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Antrag auf Vollstreckung des Auskunftsanspruchs