Mandatssituation 11.7.3: Zwangsvollstreckung des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

Autor: Klose

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung möchte der Bruder vollstrecken lassen.

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Vollstreckung und Abgabe eidesstattlichen Versicherung

Gibt der Erbe die eidesstattliche Versicherung nicht freiwillig ab, muss der Gläubiger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen und nach § 889 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben.

Praxistipp

Bei freiwilliger Erfüllung vor Verurteilung ist die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 361, 413 FamFG abzugeben. Zuständig ist dann der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1b RPflG.

Vollstreckung nach § 889 ZPO

Die zwangsweise Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 BGB richtet sich nach § 889 ZPO.

Voraussetzungen der Vollstreckung

Voraussetzung der Vollstreckung ist, dass der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Das Urteil muss nicht notwendigerweise rechtskräftig sein. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist ausreichend, wobei allerdings im Urteil die Fassung der eidesstattlichen Versicherung festgelegt sein sollte.

Warnhinweis

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Terminierung durch das Vollstreckungsgericht gilt nicht als eigentliche Zwangsvollstreckung. Es ist in diesem Fall nach § 889 Abs. 2 ZPO vorzugehen.