Mandatssituation 14.7: ordre public bei Rechtwahl und Pflichtteil

Autor: Kraft

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Der englische Erblasser mit ausschließlich deutschem Vermögen und langjährigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wählt britisches Erbstatut, bestimmt zu seinem Alleinerben eine gemeinnützige Organisation und enterbt seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Kind 1 lebt in Deutschland und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Kind 2 lebt in Großbritannien und ist britischer Staatsbürger. Für alle drei Pflichtteilsberechtigte ist zu prüfen, ob Erfolgsaussicht für die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs unter Berufung auf Art. 35 EuErbVO besteht.

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Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:

Internationale Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Anwendbares Erbstatut aus Sicht des deutschen IPR

Anwendbares Erbstatut aus Sicht des US-amerikanischen IPR

ordre-public-Vorbehalt

1. Internationale Zuständigkeit

Da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind deutsche Gerichte gem. Art. 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass des Erblassers international zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeit