Mandatssituation 15.6: Stundung und Verzinsung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Christ

Sachverhalt Checkliste Lösung

Frau S, die am 02.01.2022 verstorben ist, hat Herrn M, ihren Lebensgefährten, zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Ihr Vermögen umfasst im Wesentlichen eine Eigentumswohnung, die zu Wohnzwecken vermietet ist, mit einem Bedarfswert von 1.200.000 Euro. Pflichtgemäß zeigt M den Erwerb am 15.03.2022 beim Finanzamt an. Das Finanzamt fordert ihn daraufhin zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärung auf, die bis zum 30.04.2022 einzureichen ist. M, dem für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung noch nicht alle Unterlagen vorliegen, fragt Sie, ob er mit einer Verzinsung der Erbschaftsteuer rechnen muss, wenn er das Finanzamt um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bittet.

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Solange die Erbschaftsteuer noch nicht festgesetzt worden ist, ist sie nicht zu verzinsen. Dies folgt aus § 233a AO; die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dort nicht genannt. Das heißt, für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Erbschaftsteuer - das ist im Regelfall der Zeitpunkt des Erbfalls - und der Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt werden keine Zinsen erhoben. Somit kann M beim Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag stellen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm für den Fall, dass das Finanzamt dem Antrag zustimmt, Zinsen berechnet werden.