Mandatssituation 2.3: Der erbende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand - ungewöhnliche Erbquoten sind nichts Ungewöhnliches

Autor: Hanshold-Lindner

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Bausparkassenguthaben und Erbscheinerfordernis

Der Erblasser und seine Ehefrau heirateten im Jahr 1980 und lebten in kinderloser Ehe mit gesetzlichem Güterstand. Es gibt keine nichtehelichen Abkömmlinge. Der Vater des Erblassers ist bereits verstorben. Der Erblasser hatte seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, seinen vier Geschwistern und dem Rest seiner Familie. Er hat einen Bausparvertrag mit einem angesparten Bausparguthaben. Es ist keine Bezugsberechtigung für den Todesfall bestimmt. Der Zugewinn des Erblassers und seiner Ehefrau ist gleich groß. Der Erblasser verstirbt ohne Testament. Die Ehefrau kommt zu Ihnen, weil die Bausparkasse das Guthaben nicht an sie auszahlen will. Was tun Sie?

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Aus den Bedingungen des Bausparvertrags ergibt sich regelmäßig, dass die Bausparkasse beim Tod des Bausparers nur gegen Vorlage eines Erbscheins an die Erben zu zahlen hat. Es ist also ein Erbschein zu beantragen. Im Erbscheinsantrag sind die Erben mit ihren Erbquoten aufzuführen.

Da es keine Verfügung von Todes wegen gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es gibt keine Abkömmlinge des Erblassers und damit keine Erben 1. Erbordnung.

Nach § 1925 Abs. 2 BGB erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben 2. Erbordnung.