Mandatssituation 5.4: Ersatzerben oder Anwachsung - Abkömmlinge

Autor: Mangold

Sachverhalt Checkliste Lösung

Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Wer wird zu welcher Quote Erbe?

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Vorrang der individuellen Auslegung

Zunächst ist zu prüfen, ob der Erblasserwille im Rahmen der individuellen Auslegung ermittelt werden kann. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind die gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln heranzuziehen (Vorrang der individuellen Auslegung).

Ersatzerben

In § 2069 BGB ist geregelt, dass dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Nach dieser Vorschrift würden die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohns zu je einem 1/6-Anteil Ersatzerben nach dem Großvater werden.

Anwachsung

In § Abs. ist demgegenüber bestimmt, dass dann, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass dies die gesetzliche Erbfolge ausschließt, und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile . Demnach würde den beiden Brüdern der frei werdende Erbteil des vorverstorbenen Sohns anwachsen.