Autor: Mangold |
Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben des Letztversterbenden sollen der Sohn und die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe werden.
Einige Jahre nach dem Tod des Ehemannes verstarb auch die Tochter des Ehemannes. Sie hinterließ einen Sohn. Die Ehefrau errichtete später ein Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte. Der Nachlass nach der Ehefrau stammte im Wesentlichen aus einer Erbschaft, die die Ehefrau erst nach dem Tod des Ehemannes erhielt. Wer wird Erbe nach der letztversterbenden Ehefrau?
Diese einer Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 28.03.2011 - 31 Wx 93/10) nachgebildete Mandatssituation ist äußerst komplex und vielschichtig. Daher erfolgt eine Lösung Schritt für Schritt.
Zunächst ist das gemeinschaftliche Testament wohl dahin gehend auszulegen, dass die Enkelin im Wege der Ersatzerbfolge (§ 2096 BGB) an die Stelle ihrer Mutter getreten ist und daher keine Anwachsung (§ 2094 BGB) eintrat. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht des Ersatzerben dem Anwachsungsrecht grundsätzlich vor.
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