Autor: König |
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt:Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können.
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Hier hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für einen der beiden Erben angeordnet, wobei ein Teil des Nachlassvermögens nach dem Willen des Erblassers dennoch nicht der Vollstreckung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen soll. Diese beiden Umstände müssen bei der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins berücksichtigt werden.
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