Mandatssituation 7.4.1: Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs bei unbekannten Erben

Autor: Haaser

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster 1 Muster 2

Die Mandantin ist die enterbte Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Sie möchte ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der zweiten Ehefrau und Erbin nach ihrem Vater geltend machen. Diese ist kurz nach dem Erblasser kinderlos nachverstorben. Die Erben nach der zweiten Ehefrau sind unbekannt. Ein Nachlasspfleger wurde bestellt.

Sie fragt an, wie ihre Ansprüche durchgesetzt bzw. gesichert werden können.

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Direkter Auskunftsanspruch gegenüber Grundbuchamt

Sind die Erben nicht bekannt, oder können diese sich noch nicht, etwa wegen fehlender Urkunden, durch einen Erbschein legitimieren, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur gegenüber einem Nachlasspfleger geltend machen.

Ist dieser bereits vom Nachlassgericht bestellt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch direkt gegenüber dem Nachlasspfleger anmelden und durchsetzen. Gesetzlicher Auftrag des Nachlasspflegers ist zwar nur die Erbenermittlung und Sicherung des Nachlasses, nicht dagegen die Abgleichung von Verbindlichkeiten. Zur Vermeidung von Schäden für die Erben oder Kosten von Prozessen ist der Nachlasspfleger jedoch verpflichtet, klarliegende Nachlassverbindlichkeiten, so ggf. auch Pflichtteilsansprüche, zu erfüllen (vgl. MüKo-BGB/Leipold, § 1960 Rdnr. 6972).