Autor: Haaser |
Die Erblasserin hatte ihrer Freundin eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt. Gleichzeitig hatte sie ihre Freundin durch handschriftliches Testament zu ihrer Alleinerbin bestimmt sowie ferner ein Vermächtnis angeordnet, wonach ihr Neffe ihre Eigentumswohnung erhalten soll.
Der Neffe erklärt gegenüber der Freundin die Annahme des Vermächtnisses und fordert diese zur Auflassung der Eigentumswohnung auf. Die Freundin verweigert die Mitwirkung: Sie bestreitet, Erbin nach der Verstorbenen geworden zu sein, und unternimmt auch keinerlei Maßnahmen, die Erbschaftsfrage, etwa durch Beantragung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ), zu klären.
Der Neffe fragt an, wie er seinen Anspruch gegenüber der Freundin seiner Tante durchsetzen kann.
Zur Übertragung des Wohnungseigentums ist die Auflassung der Immobilie unter Mitwirkung der Erbin erforderlich.
Der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums muss gegenüber der beschwerten Erbin durchgesetzt werden (§ 2147 BGB), wozu es des Nachweises der Erbenstellung bedarf.
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