Mandatssituation 7.5.1: Anspruch des Vermieters auf Wohnungskündigung sowie Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses

Autor: Haaser

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Der Erblasser ist in seiner Wohnung verstorben. Der Nachlass wird von der Polizei gesichert. Ein Testament wird nicht vorgefunden. Laut Auskunft einer Nachbarin soll der Erblasser einen nichtehelichen Sohn haben. Die nachlassgerichtlichen Ermittlungen zu dem Sohn dauern an, die Erbfolge ist damit ungewiss. Der Vermieter der Wohnung des Erblassers möchte schnellstmöglich die Wohnung ordnungsgemäß (d.h. möglichst geräumt und renoviert) übernehmen. Was kann er tun?

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Sonderkündigungsrecht gegenüber Erben

Wird das Mietverhältnis nicht mit einem oder mehreren der nach §§ 563, 563a BGB berechtigten Personen (Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, überlebende Mieter etc.) fortgeführt, kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß dem Sonderkündigungsrecht nach §§ 564 Satz 2, 573d Abs. 2 Satz 1 BGB mit einer Frist von drei Monaten gegenüber den Erben kündigen.

Praxistipp

Die fristgemäße Kündigung gem. §§ 564 Satz 2, 573d Abs. 3 Satz 1 BGB schließt die außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus.

Bestellung eines Nachlasspflegers