Mandatssituation 8.1: Zugang zur Wohnung des Erblassers - Verweigerung des Zutritts

Autor: Klose

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster

Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Der Vater ist bereits vorverstorben. Während die Tochter mit der Mutter in deren Haus lebte und daher auch einen Schlüssel zum Haus hat, hatte der Sohn nur wenig Kontakt zur Mutter. Er hat daher keine Kenntnis über den Umfang des Nachlasses und dessen Verbleib. Er möchte zunächst die Wohnräume der Mutter betreten, um sich ein Bild vom Nachlass zu machen und zu sehen, was vom Inventar der Mutter (Bilder, Bücher, Schmuck, Porzellan usw.) noch da ist. Auf die mehrfachen Versuche telefonischer und schriftlicher Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung reagiert die Schwester nicht, auch nicht auf ein Klingeln an der Wohnungstür der Mutter.

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Besitzübergang nach § 857 BGB

Der Besitz der Mutter an ihrer Wohnung ist mit deren Tod als Mitbesitz auf die beiden Geschwister als Miterben gem. § 857 BGB übergegangen, unabhängig davon, ob die Miterben tatsächlichen Besitz begründet haben. Da die Schwester auf die Anrufe und das Klingeln des Bruders nicht reagiert und alleinige Inhaberin des Schlüssels zum Haus ist, verhindert sie den Zutritt des Bruders zur Wohnung der Mutter und damit die tatsächliche Inbesitznahme durch den Bruder.

Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB