Mandatssituation 8.3: Recht auf Mitgebrauch - Benutzungsregelung

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Zum Nachlass gehört ein Zweifamilienhaus, in welchem sowohl die Tochter als auch die Mutter jeweils eine Wohnung bewohnt haben. Seit dem Tod lebt die Tochter allein im Haus. Der Bruder als Mandant möchte die bisher von der Mutter bewohnte Wohnung für sich nutzen.

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Recht auf Gebrauch der Nachlassgegenstände durch die Miterben

Jedem Miterben steht nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB an jedem Nachlassgegenstand ein selbständiges Recht zum Gebrauch zu, soweit der Mitgebrauch der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt wird. § 743 Abs. 2 BGB regelt dabei lediglich das Maß des Gebrauchs, nicht jedoch die Art und Weise. Für die Art und Weise des Gebrauchs ist daher, wie sich aus §§ 744, 745 i.V.m. 2038 Abs. 2 BGB ergibt, entweder eine Vereinbarung der Miterben oder ein von ihnen getroffener Beschluss maßgeblich. Zu beachten ist jedoch die Schranke des § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach das Recht eines jeden Miterben auf seinen Anteil nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden kann.

Anspruch auf Benutzungsregelung