Mandatssituationen 11.9: Ansprüche des Vertragserben

Autor: Klose

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Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern hatten einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass zu gleichen Teilen an ihre gemeinsamen drei Kinder fallen soll. Nach dem Tod der Mutter als der Letztversterbenden stellen die Geschwister fest, dass das gemeinsame Hausgrundstück der Eltern nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Dieses wurde nach dem Tod des Vaters von der Mutter an einen der Söhne gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts übertragen. Die Geschwister sind hierüber verärgert und der Ansicht, die Schenkung des Hausgrundstücks an den Bruder sei unwirksam.

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Wirksamkeit des Übertragungsvertrags

Grundsätzlich beschränkte der Erbvertrag nicht das Recht der Mutter, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Nach § 2286 BGB kann der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser vielmehr ohne jede Beschränkung über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen. Hierbei macht diese Vorschrift keinen Unterschied, welcher Absicht die Verfügung dient und in welchem Umfang das Vermögen von ihr betroffen wird. Der mit dem Sohn geschlossene Übertragungsvertrag ist daher wirksam und der Bruder Eigentümer der Immobilie geworden.