BGH - Urteil vom 01.12.1999
I ZR 49/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; KUG §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 214
GRUR 2000, 709
JZ 2000, 1056
JuS 2000, 1222
MDR 2000, 1147
NJW 2000, 2195
NJW-RR 2000, 1211
VersR 2000, 1154
WM 2000, 1449
ZEV 2000, 323
ZUM 2000, 582
wrp 2000, 746
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Marlene Dietrich; Umfang des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen I ZR 49/97

DRsp Nr. 2000/4726

Marlene Dietrich; Umfang des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

»a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu. b) Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; KUG §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist das einzige Kind und die Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Sie ist zugleich Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß ihrer Mutter.