BGH - Beschluss vom 12.09.2012
IV ZB 12/12
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 1; Deutsch-Türkischer KonsularVtr Anlage Nr. 14 Art. 20;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1871
FamRZ 2013, 452
IPRax 2014, 343
MDR 2012, 1349
NJW 2012, 6
NJW-RR 2013, 201
WM 2013, 895
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 190/10
OLG Köln, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W x 33/12

Maßgebliche Vorschriften für die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IV ZB 12/12

DRsp Nr. 2012/20052

Maßgebliche Vorschriften für die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen

Deutsch-Türkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20 Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 55.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § Abs. ;