OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2019
2 Wx 342/19
Normen:
BGB § 1961; EuErbVO Art. 21 Abs. 2; EuErbVO Art. 19;
Fundstellen:
FuR 2020, 384
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 44/19

Maßgebliches Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung einer in Italien lebenden deutschen StaatsangehörigenZulässigkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers zur Erfüllung eines Vindikationslegats

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 342/19

DRsp Nr. 2020/8865

Maßgebliches Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung einer in Italien lebenden deutschen Staatsangehörigen Zulässigkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers zur Erfüllung eines Vindikationslegats

1. Grundsätzlich findet das vom Erblasser in zulässiger Weise gewählte Erbrecht bzw. das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes auf den gesamten Nachlass Anwendung. Eine Aufspaltung des anzuwendenden Erbrechts auf das jeweilige Recht des Staates der Belegenheit der Nachlassgegenstände ist nicht möglich. 2. Für die Erfüllung eines Vindikationslegats kann in Deutschland kein Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB bestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 09.05.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2019 - 36 VI 44/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1961; EuErbVO Art. 21 Abs. 2; EuErbVO Art. 19;

Gründe

1.