OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2016
20 W 103/15
Normen:
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 15; BGB § 1931 Abs. 3; BGB § 1371 Abs. 1; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 2; EGBGB Art. 4 Abs. 3; EGBGB Art. 25 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 85
FamRZ 2017, 1169
ZEV 2017, 572
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 16.02.2015

Maßgebliches Erbrecht bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblasser mit kroatischer und deutscher Staatsbürgerschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 20 W 103/15

DRsp Nr. 2017/1949

Maßgebliches Erbrecht bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblasser mit kroatischer und deutscher Staatsbürgerschaft

Zur Frage der Anwendung deutschen Erbrechts bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblassers, der zum Todeszeitpunkt die kroatische und auch die deutsche Staatsbürgerschaft hatte sowie zur Anwendbarkeit der §§ 1932 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB und einer (nicht erfolgten) "Angleichung" oder "Anpassung" aus Billigkeitsgründen

1. Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Erbstatut). 2. Im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten geht bei Versterben des Erblassers in Deutschland die Rechtstellung als deutscher Staatsbürger vor. 3. Richten sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau nicht nach deutschem, sondern nach ausländischem Recht, so ist die Regelung der §§ 1931 Abs. 2, 1371 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt.

Normenkette: