OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2009
15 Wx 292/08
Normen:
EGBGB Art. 4 ; russ. FGB Art. 161 Abs. 1; BGB § 1371;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1091
ZEV 2010, 251
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 368/07

Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines Spätaussiedlers aus Russland

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 292/08

DRsp Nr. 2009/25941

Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines Spätaussiedlers aus Russland

1. Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 1. März 1996 in Kraft getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des Güterrechtsstatus) ergibt. 2. Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des Güterrechtsstatus nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen führt. 3. Der Senat hält an der gegenläufigen Versteinerungstheorie insoweit nicht mehr fest, als diese die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der ausländischen Kollisionsnormen ausschließt. 4. Auf die Erbfolge eines Spätaussiedlers, der nach seiner Eheschließung und Übersiedlung aus Russland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und nach dem Inkrafttreten des russ. FGB mit Wohnsitz in Deutschland verstorben ist, findet § 1371 BGB Anwendung.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 30.07.2007 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 4 ; russ. FGB Art. 161 Abs. 1; BGB § 1371;