OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2009
2 Wx 88/09
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG §§ 7 Abs. 4; FamFG § 26; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 6; FamFG § 345 Abs. 1; BGB § 2353; BGB § 2356 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 287
FamRZ 2010, 1013
ZEV 2010, 89
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 540/09

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen im FGG-Verfahren; Beteiligung sog. Kann-Beteiligter im Erbscheinsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 2 Wx 88/09

DRsp Nr. 2010/1010

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen im FGG-Verfahren; Beteiligung sog. "Kann-Beteiligter" im Erbscheinsverfahren

1. Zur Anwendung der Übergangsvorschriften im Erbscheinsverfahren. 2. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins selbst bedarf keiner Form. Nur die eidesstattliche Versicherung nach § 2256 Abs. 2 BGB muss zu Protokoll des Gerichts oder eines Notars abgegeben werden. 3. Im Erbscheinsverfahren nach § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind die "Kann-Beteiligten", die nach § 345 Abs. 1 FamFG auf ihren Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen sind, von dem Nachlassgericht von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr Antragsrecht zu belehren. Deshalb hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln, welche Personen als "Kann-Beteiligte" in Betracht kommen.

Tenor

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt. Sie wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückgegeben.

Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG §§ 7 Abs. 4; FamFG § 26; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 6; FamFG § 345 Abs. 1; BGB § 2353; BGB § 2356 Abs. 2;

Gründe