OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2009
8 W 427/09
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; BGB § 2200 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 60
FamRZ 2010, 673
JurBüro 2010, 99
ZEV 2010, 471
Vorinstanzen:
Notariat Ulm - I NG 196/09 - 12.10.2009,

Maßgebliches Verfahrensrecht in Nachlasssachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 8 W 427/09

DRsp Nr. 2009/26080

Maßgebliches Verfahrensrecht in Nachlasssachen

In Nachlasssachen ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG zu unterscheiden, ob es sich um eine Verrichtung des Nachlassgerichts von Amts wegen (z. B. Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gem. § 2200 Abs. 1 BGB) oder um ein ausschließliches Antragsverfahren (z. B. Erbscheinserteilungsverfahren gem. § 2353 BGB) handelt. Ein Amtsverfahren wird im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG eingeleitet durch den Todesfall, ein Antragsverfahren durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers vom 12. Oktober 2009, Az. I NG 196/2009, durch das Notariat Ulm I - Nachlassgericht - wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses (Verfügung vom 1. Juli 2009) an das Notariat Ulm I - Nachlassgericht - zurückgegeben.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; BGB § 2200 Abs. 1;

Gründe:

1.

Die Erblasserin hat durch notarielles Testament vom 24. Juni 2009 den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt und gleichzeitig alle von ihr einseitig getroffenen letztwilligen Verfügungen widerrufen.