FG München - Urteil vom 26.03.2003
4 K 3467/01
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 ; ErbStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1322

Maßgeblichkeit des Erbscheins bei der Erbschaftsteuer; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 3467/01

DRsp Nr. 2003/10375

Maßgeblichkeit des Erbscheins bei der Erbschaftsteuer; Erbschaftsteuer

1. Der Erbschein ist kein das Finanzamt bindender Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. 2. Der Erbschein beinhaltet allerdings die für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich maßgebliche Vermutung der Richtigkeit. Diese kann nicht bloß durch eine abweichende Auslegung des die Erbfolge bestimmenden Testaments entkräftet werden, es bedarf vielmehr des Beweises entgegenstehender Tatsachen. 3. Eine Unrichtigkeit des Erbscheins ist nicht ersichtlich, wenn sich aus der Reihenfolge der Anordnungen im Testament eindeutig ergibt, dass - übereinstimmend mit dem Erbschein - beide Töchter der Erblasserin Miterben zu gleichen Teilen sein sollen.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 ; ErbStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit bei der Steuerfestsetzung vom erteilten Erbschein abgewichen werden kann.

I.

Die am 8. Mai 1999 in München verstorbene Frau ... S. wurde lt. Testament vom 3. März 1994 (s. gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts ... vom 29. Juli 1999) zu je 1/2 von Frau ... M. (verstorben ... April 2000) und von der Klägerin beerbt (s. Bl. 3 FA-Akte). Laut Testament sollten beide je zur Hälfte das Haus in Y. bekommen. Die Klägerin sollte nach Feststellung des Schätzpreises die Hälfte davon an Frau M. auszahlen und das Haus übernehmen.