Autor: Tegeler |
Inhaltlich unterliegen Verfügungen von Todes wegen einem Typenzwang, nachdem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsnachfolge lediglich bestimmte Arten von Verfügungen gesetzlich genannt sind. Im Wesentlichen stehen dem Erblasser folgende Verfügungsmöglichkeiten offen:
Wahl der Anwendbarkeit Deutschen Erbrechts (Art. 25 Abs. |
Familienrechtliche Anordnungen, Beschränkung der Vermögenssorge (§ 1638 Abs. 1 BGB), Vormundbenennungsrecht der Eltern (§§ 1782, 1777 BGB) |
Stiftung aufgrund Verfügung von Todes wegen (§ 83 Satz 1 BGB) |
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